§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Liederfrühling“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Sontheim an der Brenz (89567).
(3) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur besonders im Raum Ostalb.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Kunst und Kultur, wie zum Beispiel dem Festival Liederfrühling.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(4) Die Haftung der Mitglieder wird beschränkt auf die Zahlung des Mitgliedbeitrags.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden und dem/der SchatzmeisterIn.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den/die erste/n Vorsitzende/n jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für: 1. die Führung der laufenden Geschäfte, 2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens, 4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 5. die Buchführung, 6. die Erstellung des Jahresberichts, 7. die Vorbereitung und 8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
(5) Die Vertretungsregelung besagt, dass die Mitglieder des Vorstands im Vertretungsfall ein anderes Vorstandsmitglied für das entsprechende Amt benennen.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei KassenprüferInnen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen nach Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die KassenprüferInnen erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, 2. die Wahl der KassenprüferInnen, 3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und 6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Zu Beginn einer jeden Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin gewählt, der/die das Protokoll über die Versammlung führt. Der Schriftführer/die Schriftführerin und der anwesende bzw. die anwesenden Vorsitzenden unterschreiben das Protokoll.
(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins, sonstiger rechtlicher Beendigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine anerkannte gemeinnützige Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
§ 11 Datenschutz
Der Verein hält sich an die gültige DSGVO.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Sontheim a.d. Brenz, 27.01.2019